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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2006
Aktenzeichen: 14 U 232/05

Schlagzeile:

Rehabilitationsmaßnahmen; Ausschluss der Förderungsfähigkeit;, BGHZ 127, 120

Schlagworte:

Förderungsfähigkeit, Rehabilitationsmaßnahmen

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Ob Rehabilitationsmaßnahmen mangels Förderungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 127, 120), kann nicht allgemein, sondern nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Der Ausschluss der Förderungsfähigkeit ist jedoch in jedem Fall positiv festzustellen. Er kann z. B. bei einer weitgehenden Zerstörung des Hirns, einem dauerhaften Koma o. ä. in Betracht kommen. Bei im Wesentlichen geistig gesunden, wenn auch unfallbedingt körperlich stark beeinträchtigten Personen (hier: vollständige Erblindung) kann in der Regel ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit nicht von vornherein angenommen werden.

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