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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2006
Aktenzeichen: IV R 45/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.08.2004
Aktenzeichen: 15 K 2293/01

Schlagzeile:

Das sog. Bankengeheimnis entbindet eine Bank nicht von der Pflicht, ein Treuhandverhältnis nachzuweisen

Schlagworte:

Bankengeheimnis, Bankgeheimnis, Benennungsverlangen, Kreditinstitut, Steuergeheimnis, Treuhand, Treuhänderschaft, Treuhandverhältnis, Wertpapier, Zurechnung

Wichtig für:

Kapitalanleger, Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Das sog. Bankengeheimnis nach § 30a der Abgabenordnung (AO) schließt nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.

Hintergrund: Nach § 159 Abs. 1 AO hat derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Gegen diese Rechtsfolge hatte eine Bank, der vom Finanzamt mangels entsprechenden Nachweises Dividenden und ähnliche Erträge aus ausländischen Wertpapieren zugerechnet worden waren, u.a. eingewandt, die Zurechnung sei im Hinblick auf das sog. Bankengeheimnis in § 30a Abs. 1 AO ermessensfehlerhaft. Diese Auffassung haben das Finanzgericht und der BFH nicht geteilt.

Die Weiterleitung der Erträge auf Konten, die nicht solche der Bank selbst sind, muss nach Meinung des BFH nachvollziehbar sein. Dazu reiche allerdings auch ein anonymer Nachweis ohne Aufdeckung der Kunden aus. Sollte es technisch nicht möglich sein, den Nachweis der Treuhänderschaft ohne Nennung der Namen der Treugeber zu erbringen, entbinde dies die Bank freilich nicht von der Nachweispflicht. Dem durch § 30a Abs. 1 AO geschützten Vertrauensverhältnis zum Bankkunden könnte dann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Finanzbehörden von den über die Verhältnisse der Bankkunden erlangten Erkenntnissen keinen Gebrauch machen (Verwertungsverbot). Darüber, ob ein solches Verwertungsverbot zwingend sei, musste der BFH im Streitfall nicht abschließend entscheiden.

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