Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2006 |
Aktenzeichen: | 8 U 23/06 |
Schlagzeile: |
Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde kommt nicht in Betracht, wenn bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt wird und ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, wenn feststeht, dass der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt sowie der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.