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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2006
Aktenzeichen: 8 U 23/06

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen

Schlagworte:

Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde kommt nicht in Betracht, wenn bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt wird und ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt, wenn feststeht, dass der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt sowie der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.

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