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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.09.2006
Aktenzeichen: 8 W 66/06

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freibades für eine Rutsche

Schlagworte:

Freibad, Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Der Betreiber eines Freibades verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er an einer geraden und übersichtlichen Rutsche im Bereich eines Nichtschwimmerbeckens durch eine Tafel mit Warnhinweisen und eine zusätzliche Gestaltung durch Piktogramme darauf hinweist, welche Rutschhaltungen erlaubt sind (Sitzend und Liegend Blick je nach vorn) und darauf aufmerksam macht, dass der Rutschenauslauf sofort zu verlassen ist, es aber gleichwohl zu einem Unfall kommt, wenn ein achtjähriger Junge den Auslaufbereich nicht sofort verlässt, ein weiterer Zwölfjähriger auf den Knien sitzend runterrutscht und den Achtjährigen mit den Knien am Kopf trifft und verletzt.

2. Grundsätzlich ist der Betreiber einer solchen übersichtlichen Rutsche weder verpflichtet, zusätzliche technische Hilfsmittel wie Ampeln oder Schranken anzubringen noch besteht eine Verpflichtung, jeden einzelnen Rutschvorgang durch einen am Rutscheneinstieg postierten Bademeister auf seine Ordnungsgemäßheit zu überwachen.

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