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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2006
Aktenzeichen: 7 U 176/05

Schlagzeile:

Umgehungsgeschäft

Schlagworte:

Umgehungsgeschäft

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Es liegt ein Umgehungsgeschäft vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Händler ein von ihm beworbenes Fahrzeug verkauft wird, dessen angeblicher Verkäufer nicht im KFZBrief eingetragen ist, und der PKW weder bei dem Händler noch bei dem angeblichen Verkäufer, sondern bei einem anderen (Vor) Eigentümer versichert ist.

2. Das Umgehungsgeschäft hat zur Folge, dass der Händler im Prozeß passivlegitimiert ist und sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluß berufen kann, sondern der vollen Sachmangelhaftung unterliegt.

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