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Quelle:

Oberlandesgericht Braunschweig
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.11.2006
Aktenzeichen: 2 W 60/06

Schlagzeile:

Betreuungsrecht, Vergütung des Berufsbetreuers

Schlagworte:

Vergütung, Berufsbetreuer, Betreuungsrecht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836 d BGB mittellosen Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 I VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen.

2. Die Regelung in § 4 II 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 I VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 III BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.

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