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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2006
Aktenzeichen: 1 U 74/06

Schlagzeile:

Krankenhausaufnahmevertrag, Erfüllungsort, örtliche Zuständigkeit

Schlagworte:

Erfüllungsort, Krankenhausaufnahmevertrag, Zuständigkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Für Klagen aus dem Krankenhausaufnahmevertrag gilt (weiterhin) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO i. V. m. § 269 BGB, weil der eindeutige Schwerpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme am Klinikort liegt.

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