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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2006
Aktenzeichen: VIII 39/06

Schlagzeile:

Bei Anstricharbeiten an der Fassade eines selbst genutzten Einfamilienhauses handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen nach altem Recht (bis 2005)

Schlagworte:

Anstricharbeiten, Handwerkerleistungen, Hausfassade, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Malerarbeiten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei Anstricharbeiten an der Fassade eines selbst genutzten Einfamilienhauses handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen nach altem Recht (bis 2005). Das Finanzgericht begründet dies damit, dass es sich bei den Anstricharbeiten zwar um eine Dienstleistung handelt, diese jedoch nach der bis 2005 geltenden Regelung nicht haushaltsnah ist. Als haushaltsnah sind nur Tätigkeiten anzusehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind danach nicht begünstigt.

Im Streitfall erforderten die Anstricharbeiten nach Auffassung des Finanzgerichts einen Aufwand, der von Haushaltsangehörigen üblicherweise nicht bewältigt werden kann. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Zwar mögen die Fassaden im Erdgeschossbereich noch ohne größeren Aufwand gestrichen werden können, spätestens das Streichen der Fassade des Obergeschosses und des Spitzbodens überfordern jedoch den durchschnittlichen Haushaltsangehörigen. Hierbei ist von Bedeutung, dass im Bereich der Giebel in einer Höhe von bis zu etwa 8 m gearbeitet wurde. Arbeiten in dieser Höhe erfordern nicht nur eine entsprechend lange und standsichere Leiter, die in durchschnittlichen Einfamilienhaus-Haushalten regelmäßig nicht vorhanden ist, sondern setzen auch nicht unerhebliche körperliche Fähigkeiten voraus, die typischerweise durch Routine – wie sie eher der Handwerker als der Laie entwickelt – erworben werden. Das Arbeiten in derartigen Höhen setzt weitgehende Schwindelfreiheit voraus. Immerhin gilt es, in etwa 5 des 6 m Höhe frei stehend mit dem teilweise unhandlichen und schweren (zum Beispiel der Farbeimer) Arbeitsgerät zu hantieren. Dies geht über das hinaus, was die allermeisten Haushaltsgemeinschaften zu bewältigen in der Lage sind.“

Bitte beachten: Rückwirkend seit Jahresanfang 2006 sind nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung alle Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Der Steuerrabatt beträgt 20 % von maximal 3.000 Euro der Handwerkerkosten, also bis zu 600 Euro.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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