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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2005
Aktenzeichen: 9 U 37/05

Schlagzeile:

Sachverständiger, falsches Gutachten, Haftung, Vereidigung, Falscheid

Schlagworte:

Falscheid, Gutachten, Haftung, Sachverständiger, Vereidigung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrl. Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigen beruft.

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