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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2007
Aktenzeichen: VI R 31/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2004
Aktenzeichen: 11 K 579/00

Schlagzeile:

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Erziehungsurlaub, Familienwohnung, Kind, nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Hintergrund: Mehraufwendungen, die im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung anfallen, können zum Werbungskostenabzug führen. In ständiger Rechtsprechung wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen, und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.

Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05 entschieden, dass die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Der Kläger hatte erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt.

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