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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.1996
Aktenzeichen: IV R 46/95

Schlagzeile:

Aufenthalt in einem berühmten Wintersportort zur üblichen Ferienzeit dient (auch) der Befriedigung privater Interessen

Schlagworte:

Auslandskongress, Fortbildung, Kongress, Tagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Erfahrungsgemäß dient der Aufenthalt in einem berühmten Wintersportort zur üblichen Ferienzeit (auch) der Befriedigung privater Interessen. Davon ist auch im Streitfall (Radiologe besuchte einen Diagnostikkurs während der Skisaison in Davos) auszugehen. Den Teilnehmern stand nach dem Tagungsprogramm eine ausgedehnte Mittagspause von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu. Das ist ein nicht unerhebliches Indiz dafür, dass die Tagung den Teilnehmern gezielt die Möglichkeit bieten sollte, zur besten Jahres- und Tageszeit das Angebot dieses berühmten Wintersportorts zu nutzen. Ob der Kläger aufgrund einer Achillessehnenverletzung tatsächlich außerstande war, Ski zu fahren oder von den sonst in Davos an gebotenen Wintersportmöglichkeiten Gebrauch zu machen, ist unerheblich. Jedenfalls stand ihm die Zeit der Mittagspause zur freien Verfügung. Erfahrungsgemäß besuchen viele Winterurlauber Davos zu dieser Jahreszeit nicht etwa um Sport zu treiben, sondern um sich in der frischen Luft zu erholen oder die sonst angebotenen Freizeitangebote zu nutzen.

Der mit dem Kongressbesuch einher gehende touristische Erlebnis- und Erholungswert war im Streitfall auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil in der Zeit von Sonntagmorgen bis Freitagabend jeweils 45 Stunden auf die durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen entfielen. Maßgeblich sei, dass der Veranstalter die Tagung bewusst so gestaltet hatte, dass die Teilnehmer Freizeit und Beruf miteinander verbinden konnten.

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