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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.09.1990
Aktenzeichen: IV B 169/89

Schlagzeile:

Überwiegend private Veranlassung der Kosten für einen Fortbildungskongress in einem Wintersportort während der Skisaison bei langer Mittagspause

Schlagworte:

Auslandskongress, Fortbildung, Kongress, Tagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Frage, ob eine viereinhalbstündige Mittagspause als Indiz für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung einer Kongressreise angesehen werden kann, ist – zumindest nach Ergehen des BFH-Urteils vom 14. Juli 1988, IV R 57/87 – nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung.

Hintergrund: Ein Zahnarzt nahm zusammen mit seiner Ehefrau, die bei ihm als angestellte Zahnärztin arbeitet, in Davos an einem „Europäischen Zahnärztlichen Fortbildungskongress” teil. Der Kongress begann am Sonntag und endete knapp zwei Wochen später an einem Freitag. Das auf die Werktage beschränkte Tagungsprogramm begann jeweils um 9.00 Uhr und sah für den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16.30 Uhr eine Mittagspause vor. Danach wurden bis 19.30 Uhr weitere Veranstaltungen angeboten.

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