Quelle: |
Hessisches Landessozialgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2007 |
Aktenzeichen: | L 9 AL 239/05 |
Schlagzeile: |
ABM-Förderung; Zuschuss; Rückzahlung; Gleichheitsgrundsatz; Eingliederungszuschuss; Kündigung; wichtiger Grund; außerordentliche Kündigung; Privatautonomie
Schlagworte: |
ABM-Förderung, Eingliederungszuschuss, Gleichheitsgrundsatz, Kündigung, Privatautonomie, Rückzahlung, Zuschuss
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ABM-Zuschusses gemäß § 268 SGB III i.d.F. bis 31.12.2003 für das 3. Förderjahr ist verfassungsgemäß, soweit sie wegen eines Kündigungsrechtes des Arbeitgebers nur entfällt, wenn er zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen ist (§ 268 S. 2 Nr. 1 SGB III):
1. Die von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Privatautonomie ist nicht verletzt, weil der Arbeitgeber die Fördermittel in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung beantragt.
2. Für die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG gilt das im Ergebnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Rückzahlungspflicht bei Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III in der bis 31.7.1999 geltenden Fassung ebenso (vgl. BSG, 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R).
3. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor, weil die Differenzierung nach Kündigungsgrund und Förderinstrument im Unterschied zur Rückforderung bei Eingliederungszuschüssen ab 1.8.1999 (§ 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III) durch sachlich hinreichende Gründe gerechtfertigt ist.
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