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Quelle:

Hessisches Landessozialgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.01.2007
Aktenzeichen: L 9 SO 97/06 ER

Schlagzeile:

Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; einstweiliger Rechtsschutz; fehlende Beschwerdebegründung; Fristsetzung; stillschweigende Frist; gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers

Schlagworte:

Anhörungsrüge, Beschwerdebegründung, Fristsetzung, Mitwirkungspflicht, Rechtsschutz

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Von seiner Natur her verlangt der einstweilige Rechtsschutz von allen Beteiligten zügige Bearbeitung, da die gewünschte rasche Entscheidung durch das Gericht wesenstypisch ist.

Insoweit besteht eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers.

Bei stillschweigender Einräumung einer Frist zur (in Kürze) angekündigten Beschwerdebegründung von über 3 Wochen ist das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, wenn das Gericht entscheidet, ohne eine ausdrückliche weitere Frist zu setzen.

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