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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2007
Aktenzeichen: 10 K 2593/02

Schlagzeile:

Versagung des Kindergeldes für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung verfassungswidrig

Schlagworte:

Aufenthalt, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Kindergeld, Verfassung, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 60/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Kindergeldanspruch einer ukrainischen Staatsbürgerin lediglich mit Aufenthaltsbefugnis?
Verfassungsrechtlich unzulässige Erstreckung der Neufassung des § 62 Abs 2 EStG auf Altfälle durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG?
Divergenz zu III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 2 S 1; EStG § 52 Abs 61a S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 10.5.2007 (10 K 2593/02)

Wichtiger Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht sind unter den Aktenzeichen 2 BvL 3/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1689/07) und 2 BvL 4/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1690/07) Normenkontrollverfahren zur Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)?

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