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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2007
Aktenzeichen: IX R 39/05

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2005
Aktenzeichen: 12 K 7052/03 F

Schlagzeile:

Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

Schlagworte:

Aufteilung, Erhaltungsaufwand, Großraumbüro, Herstellungskosten, Rigipswände, Umbau

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund: Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war. Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt". Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z.B. indem sie - anders als im entschiedenen Fall - verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.

Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor, so dass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen ist.

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