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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.08.2007
Aktenzeichen: VI B 42/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2007
Aktenzeichen: 7 V 21/07

Schlagzeile:

Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung im Hinblick auf die Kürzung der Pendlerpauschale ab 2007

Schlagworte:

Beitritt, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Lohnsteuer, Lohnsteuer-Ermäßigung, Pendlerpauschale, Vorläufiger Rechtsschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

Hintergrund: Nach der ab 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist in der Fachliteratur umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) geführt. Zwei Gerichte haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007 verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.

Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07 zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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