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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.08.2007
Aktenzeichen: XI R 47/06

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2006
Aktenzeichen: 15 K 1096/05 E

Schlagzeile:

Eine Ansparabschreibung für einen sog. Restbetrieb ist möglich

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Betriebsveräußerung, Restbetrieb

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Veräußert ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als (einzige) wesentliche Betriebsgrundlage, behält sich aber einzelne von ihm auch künftig betreute Mandate zurück und/oder ist er für den Erwerber des Mandantenstammes weiterhin als Steuerberater selbständig tätig, kann er im Jahr vor der beabsichtigten Veräußerung eine sog. Ansparrücklage bilden, sofern unter den gegebenen Umständen noch mit einer Anschaffung der bezeichneten Wirtschaftsgüter für den "Restbetrieb" zu rechnen ist.

Eine Ansparrücklage kann insbesondere nicht mehr gebildet werden, wenn die voraussichtlich im "Restbetrieb" ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der in der bisherigen Steuerberaterpraxis ausgeübten entsprechen wird, mangels Gewinnerzielungsabsicht der "Restbetrieb" voraussichtlich eine sog. Liebhaberei sein wird oder das anzuschaffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner voraussichtlich überwiegenden privaten Nutzung nicht zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des "Restbetriebes" gehören wird.

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