Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2007 |
Aktenzeichen: | 16 K 840/05 F |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung einer außerordentlichen Abschreibung (AfAA) aus wirtschaftlichen Gründen.
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, außerordentliche Abschreibung, Einkünfteerzielungsabsicht, Restbuchwert
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 64/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
AfaA im Zusammenhang mit Veräußerung des Grundstücks: Kommt bei einem bisher ununterbrochen zur Nutzung als Lebensmittelmarkt vermieteten Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Höhe des Gebäuderestwerts gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht in Betracht, weil das Gebäude vor Beendigung des Mietverhältnisses veräußert und damit die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wurde, obwohl der Verkaufsentschluss erst zu einem Zeitpunkt gefasst worden war, als sich die Unvermietbarkeit des Gebäudes – und damit der Entstehungsgrund für die AfaA – bereits eindeutig herauskristallisiert hatte?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7 Abs 1 S 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.8.2007 (16 K 840/05 F)