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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Verordnung
Datum: 05.12.2007
Aktenzeichen: BGBl 2007 I S. 2798

Schlagzeile:

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)

Schlagworte:

Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Krankenversicherung, Rechengrößen, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008, Verordnung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) vom 5. Dezember 2007 ist am 7. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 61, Seite 2798 bekannt gegeben worden. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Gliederung:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten

Hintergrund: Mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2006 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2008 zugrunde liegende Einkommensentwicklung in 2006 betrug in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen plus 1,00 %. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2006 in Höhe von 1,01 % zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (Zusatzjobs) abgestellt.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2008 auf 2.485 €/Monat (West) festgesetzt (2007: 2.450 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 unverändert 2.100 €/Monat.

Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West), die im Jahr 2007 5.250 €/Monat beträgt, wird für das Jahr 2008 auf 5.300 €/Monat steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vermindert sich für das Jahr 2008 auf 4.500 €/Monat (2007: 4.550 €/Monat). Zur Erläuterung: Diese Größe wurde für 2007 auf Grundlage einer vergleichsweise hohen Lohnrate Ost von plus 1,38 % in 2005 fortgeschrieben. Tatsächlich wurde dieser Wert jedoch im Jahr 2006 nicht erreicht. Er betrug die oben genannten plus 1,00 %. Daher erfolgt nach der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethodik für das 2008 eine entsprechende Korrektur.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2008 auf 48.150 € festgesetzt (2007: 47.700 €). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 € betragen (2007: 42.750 €). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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