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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2008
Aktenzeichen: 4 K 1347/03

Schlagzeile:

Auflösung von stillen Reserven bei einer Betriebsverlegung in das EU-Ausland ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Schlagworte:

Anscheinsvollmacht, Auflösung, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Betriebsverlegung, Duldungsvollmacht, EU-Ausland, Europäische Gemeinschaft, Prüfungsanordnung, Stille Reserven, Vertreter, Vollmacht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 28/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Wirksamkeit einer gegenüber einem Vertreter mit Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht bekanntgegebenen Prüfungsanordnung? Auflösung von stillen Reserven bei einer Betriebsverlegung in das EU-Ausland?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EG Art 43; EStG § 16 Abs 3; HGB § 89b; AO § 122 Abs 1 S 3; AO § 193
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 17.1.2008 (4 K 1347/03)

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