Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 31.03.2008 |
Aktenzeichen: | III B 28/07 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 6217/03 E |
Schlagzeile: |
Unterhaltsleistungen an den kranken Bruder als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Sog. typische Unterhaltsleistungen können nach § 33a EStG nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Empfänger nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Das trifft auf Angehörige in der Seitenlinie (z.B. Geschwister) nicht zu.
Dem BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 (Aktenzeichen: III R 8/01) ist nicht zu entnehmen, dass sog. atypische Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte Angehörige (wie z.B. wegen deren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit übernommene Aufwendungen) nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig seien und deshalb nach § 33 EStG abgezogen werden können.