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Quelle:

Finanzgericht Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2008
Aktenzeichen: 2 K 100/08 (1)

Schlagzeile:

Unterscheidung zwischen Handwerkerleistungen und handwerklichen Tätigkeiten

Schlagworte:

Handwerkerleistung, Handwerkliche Tätigkeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Malerarbeiten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Steuerpflichtiger hatte den Höchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft, nicht jedoch den Höchstbetrag bei den allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen. Er beantragte daher für Malerarbeiten die Steuerermäßigung für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35a Absatz 2 Satz 1 EStG.

Das FG Bremen entschied jedoch: Bei Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nicht um allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen. Für diese gibt es ausschließlich die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 Satz 2. Das gilt auch dann, wenn der Höchstbetrag bereits durch andere Handwerkerleistungen voll ausgeschöpft wird.

Hintergrund: Bis einschließlich 2005 gab es noch keine besondere Förderung für Handwerkerleistungen. Im Rahmen der allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen waren nur handwerkliche Tätigkeiten begünstigt, die in regelmäßigen Abständen anfallen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (z.B. Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten). Seit 2006 werden Handwerkerleistungen für die Renovierung und Modernisierung der selbst genutzten Wohnung eigenständig gefördert. Begünstigt sind jetzt ausdrücklich auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob die Arbeiten in regelmäßigen Abständen anfallen. Auch der einmalige Einbau einer neuen Heizungsanlage ist beispielsweise begünstigt.

Das Urteil des FG Bremen ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 4/09 ist beim BFH folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009):
Ist für von einem Handwerksbetrieb ausgeführte Malerarbeiten die Steuerermäßigung nach Satz 1 oder Satz 2 bzw. kumulativ nach den Sätzen 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 2 S 1; EStG § 35a Abs 2 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 11.12.2008 (2 K 100/08 (1))

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