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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2009
Aktenzeichen: VI R 54/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2005
Aktenzeichen: 11 K 626/02

Schlagzeile:

Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft

Schlagworte:

Anfechtbarkeit, Anrufungsauskunft, Bindungswirkung, Klage, Lohnsteuer, Rechtsauskunft, Rechtsbehelf, Rechtsschutz, Selbstbindung, unverbindliche Rechtsauskunft, verbindliche Auskunft, Verbindliche Zusage, Verwaltungsakt, Widerruf, Wissenserklärung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet.

2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Hinweis zu Leitsätzen 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil mit 30. April 2009 VI R 54/07 seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e des Einkommensteuergesetzes - EStG -) geändert. Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen, vom Finanzamt Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das Finanzamt hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechtsauffassung widerrief das Finanzamt diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.

Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle - ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung - einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei. § 42e EStG ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (ggf. rechtswidrig) einzuhalten und abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.

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