Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2010 |
Aktenzeichen: | I R 65/09 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2009 |
Aktenzeichen: | I 443/06 |
Schlagzeile: |
Für vorausbezahlte Kfz-Steuer ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden
Schlagworte: |
Bilanzierung, Kfz-Steuer, Rechnungsabgrenzung, Rechnungsabgrenzungsposten
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
Hintergrund: Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH die bisher gängige Bilanzierungspraxis, die erstmals durch die jetzt aufgehobene Vorentscheidung des Finanzgerichts in Frage gestellt wurde. Gerade weil die Rechnungsabgrenzung in den Fällen vorausbezahlter Kfz-Steuern bei Bilanzaufstellung nicht zweifelhaft war, sah der Senat auch keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens vor dem Großen Senat zum sog. "subjektiven Fehlerbegriff" abzuwarten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. April 2010, Aktenzeichen I R 77/08).