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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2010
Aktenzeichen: 7 K 1993/06

Schlagzeile:

Gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen einer Personengesellschaft

Schlagworte:

Betriebseröffnung, Gewerbesteuer, natürliche Person, Personengesellschaft, Vorbereitungshandlung

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Natürliche Personen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits werden hinsichtlich des Beginns und Endes der Gewerbesteuerpflicht unterschiedlich behandelt: Bei ersteren beginnt die Gewerbesteuerpflicht, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird. Dementsprechend wirken sich weder die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebseröffnung steuermindernd aus noch werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterworfen. Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Gewerbesteuerpflicht so lange, wie sie rechtlich existieren, so dass einerseits Vorbereitungshandlungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber vor der Betriebseröffnung entstehen, gewinnmindernd berücksichtigt werden, andererseits aber auch ein allfälliger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu einer Gewerbesteuerpflicht führt.

Eine Sonderstellung nehmen in diesem Gefüge Personengesellschaften ein, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist. Zwar handelt es sich bei ihnen formal-rechtlich um Personengesellschaften, das Gewerbesteuergesetz stellt sie aber seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen den Kapitalgesellschaften gleich. Gleichwohl versagt die Finanzverwaltung diesen Gesellschaften die Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften insoweit, als die Berücksichtigung von Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen betroffen ist; diese sollen Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person unmittelbar beteiligt ist, gewerbesteuerlich weiterhin nicht geltend machen können. Dem ist nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entgegengetreten. Die Richter befanden, dass die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelung, die zu einer Gleichstellung dieser Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften führe, es erfordere, auch die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen zum Abzug zuzulassen, und gaben einer entsprechenden Klage einer Kommanditgesellschaft statt.

Das unterlegene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof mit Sitz in München entscheiden muss (Aktenzeichen IV R 54/10).

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