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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 02.02.2011
Aktenzeichen: VI R 15/10

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2010
Aktenzeichen: 4 K 2882/07

Schlagzeile:

Privat veranlasste Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind nicht abziehbar

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrt, Reisekosten, umgekehrte Familienheimfahrt, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts beruftstätigen Ehegatten zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren.

In dem vom BFH entschiedenen Fall, lebten die Ehegatten (Kläger) gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Kläger die Klägerin auch mehrfach in Y, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Klägers für Besuche in Y nicht zum Werbungskostenabzug zu.

Der BFH entschied – wie zuvor schon das Finanzgericht - dass die Reisekosten des Klägers für Besuche in Y keine Werbungskosten seien. Weder handele es sich um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das FG habe insoweit bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen des Klägers private Motive zu Grunde lagen und daher die Reisen nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch Art. 6 des Grundgesetzes erfordere nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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