Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2011 |
Aktenzeichen: | 4 K 120/11 Z |
Schlagzeile: |
Vorsicht beim Erwerb von Brillen im Ausland
Schlagworte: |
Ausland, Brille, Einreise, Einreise-Freimengen-Verordnung, Freigrenz, Freimengen, Zollrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Kläger ließ sich bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690,00 € anfertigen, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er zusammen mit seiner Frau den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren. Nach einer Kontrolle durch die anwesenden Zollbeamten setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 € gegen ihn fest, da die Freigrenze von 430,00 € überschritten sei. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 €, da der Kläger mit der erworbenen Brille den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den „roten“ Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte.
Der u. a. für Zollverfahren zuständige 4. Senat des Finanzgerichts hat das Entstehen einer Zollschuld bestätigt, da die Brille vom Kläger aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sei und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung in Höhe von 410,00 € überschritten habe. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze sei nicht möglich, denn die Wertgrenze stehe nur jedem Reisenden einzeln zu.