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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 01.09.2011
Aktenzeichen: 2 K 188/09

Schlagzeile:

Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten für nur verrechenbare Verluste der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Schlagworte:

Ausgleichsposten, Beteiligung, Körperschaftsteuer, Mehrabführung, Organgesellschaft, Organschaft, Personengesellschaft, Spiegelbildtheorie, Verlustverrechnung, Verschmelzung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hatte sich in einem Rechtsstreit mit der besonderen Materie der Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten auseinander zu setzen und die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage zu entscheiden, ob ein passiver organschaftlicher Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die Organgesellschaft nur verrechenbare Verluste aus einer Beteiligung an einer KG erzielt.

Zum Sachverhalt: Auf die klagende Kommanditgesellschaft als aufnehmende Gesellschaft wurde die X-GmbH als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum 1. Januar 2004 verschmolzen. Ein zwischen der X-GmbH und ihrer Tochtergesellschaft, der A-GmbH, bestehendes körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis wurde zum 31. Dezember 2003 aufgelöst und die Anteile an der A-GmbH im Jahr 2004 veräußert. Für die A-GmbH war mit Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 2 S. 3 KStG) und mit einem weiteren Feststellungsbescheid für 2003 nicht ausgleichsfähige Verluste aus ihrer Beteiligung als Kommanditistin an der H-KG festgestellt worden. Im Hinblick auf diese Beteiligung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, bei der A-GmbH habe es eine sogenannte Mehrabführung gegeben, denn handelsrechtlich sei ein höherer Gewinn als steuerrechtlich abgeführt worden. Nach der für das Steuerrecht maßgeblichen sogenannten Spiegelbildtheorie sei in der Steuerbilanz der A-GmbH, abweichend von der handelsrechtlich zulässigen Bewertung, ihr - negatives - Kapitalkonto bei der H-KG zu erfassen. Die Mehrabführung sei über die Bildung eines organschaftlichen Ausgleichspostens bei der X-GmbH zu neutralisieren, der erst bei der Veräußerung der Beteiligung, nicht schon bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages gewinnwirksam aufzulösen sei.

Die Klägerin meinte, es sei kein zu einer Minderung des Eigenkapitals der X-GmbH führender passiver Ausgleichsposten zu bilden, denn ihr steuerbilanzielles Eigenkapital sei durch die gemäß § 15a EStG nicht ausgleichsfähigen Verlustanteile der A-GmbH nicht reduziert worden.

Der 2. Senat gab ihr in seinem Gerichtsbescheid Recht. Eine handelsrechtliche Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträgerin ist hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste nicht eingetreten, weil das steuerrechtlich der Organträgerin zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abgewichen ist. Soweit Verluste zu einem negativen Kapitalkonto führen, steuerrechtlich aber nur verrechenbar sind, müssen sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden. Gewinnwirksamen Auswirkungen der Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren. Da allein die Gewinnermittlung bei der Organgesellschaft betroffen ist, hat die Neutralisierung noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur Organträgerin zu erfolgen. Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt also keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann.

Der 2. Senat hat die Revision im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtsfortbildung zugelassen, Az. des BFH: I R 65/11.

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