Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 218/10 |
Schlagzeile: |
Ein Gewerbebetrieb kann über mehrere Jahre ruhen
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Änderung, Einkommensteuer, Korrektur, Ruhender Betrieb, Steuerbescheid
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Gewerbebetrieb kann über mehrere Jahre ruhen, sofern die Möglichkeit besteht, ihn jederzeit wieder aufleben zu lassen. Maßgeblich sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, zu dem die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.
In derselben Entscheidung hat das FG Hamburg zudem geurteilt:
Für die Frage, ob ein Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 AO wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts geändert werden kann, kommt es auf den zugrundeliegenden tatsächlichen Lebensvorgang an, der nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt ist, sondern den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex erfasst.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.