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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.01.2012
Aktenzeichen: VIII B 186/10

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer bei Freiberuflern

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Freiberufliche Tätigkeit

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Auch die Büroräume eines Freiberuflers (im Streitfall: eines Journalisten) im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus können ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen.

Das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit spricht dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen - hier Raumkosten - bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe nur im gleichen Umfang zuzulassen. Es gelten daher für Freiberufler keine anderen Regeln als für Arbeitnehmer.

Hintergrund: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt. Aus dem Typus des „häuslichen Arbeitszimmers” folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt. Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

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