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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.10.2012
Aktenzeichen: 1 BvL 6/07

Schlagzeile:

Vertrauen des Bürgers ab Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses nicht mehr geschützt

Schlagworte:

Beschlussempfehlung, Rückwirkung, Vermittlungsausschuss, Vertrauensschutz, Vertrauenstatbestand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine Vorlage des 9. Senats des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Hinzurechnung von körperschaftsteuerfreien Bezügen aus Streubesitzanteilen nach § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) verfassungswidrig ist, soweit die Gewinnausschüttung bis zum Tag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an den Bundestag (11. Dezember 2001) verbindlich beschlossen wurde. Für nach diesem Tag beschlossene Ausschüttungen sei dagegen kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden.

Im Ausgangsverfahren des Finanzgerichts Münster (Az. 9 K 5772/03 G) hatte die Kapitalgesellschaft, an der die Klägerin eine Beteiligung von weniger als 10% hielt, am 15. Dezember 2001 eine Vorabausschüttung beschlossen. Diese körperschaftsteuerfreie Gewinnausschüttung führte nach der Gesetzesänderung zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der 9. Senat nahm eine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung an und legte dem Bundesverfassungsgericht die Sache mit Beschluss vom 2. März 2007 vor. Mit weiterem Beschluss vom 1. September 2011 bestätigte der Senat insbesondere im Hinblick auf neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkungsproblematik seine Auffassung. Für die Gewährung von Vertrauensschutz sei auf die Gesetzesverkündung am 24. Dezember 2001 abzustellen, da es einem Steuerpflichtigen in der Regel nicht zuzumuten sei, sich hinsichtlich der Vornahme einer Gewinnausschüttung über den jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zu informieren.

Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Bereits die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ stelle das Vertrauen in den zukünftigen Bestand einer Rechtslage in Frage, da die geplante Gesetzesänderung öffentlich werde. Dieses Vertrauen sei vorliegend durch den Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001, der erstmals das Gesetz in seiner endgültigen Fassung enthalten hatte, spätestens aber durch den Bundestagsbeschluss vom 14. Dezember 2001 beseitigt worden. Im Übrigen sei die in § 36 Abs. 4 GewStG a. F. angeordnete Rückwirkung unzulässig, weil keine besonderen Gründe erkennbar seien, die eine nachträgliche Belastung von vor dem 12. Dezember 2001 beschlossenen Ausschüttungen rechtfertigen könnten.

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