Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2012 |
Aktenzeichen: | IV R 29/09 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2009 |
Aktenzeichen: | 10 K 3457/08 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung stiller Reserven bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Bilanzierung, stille Reserven
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das eigene Aufwendungen geleistet worden waren - Typisierte Verteilung von Aufwendungen - Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen - Anwendung des § 20 UmwStG 1977
1. Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben.
2. Endet die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht.
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1
UmwStG 1977 § 20