Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 20.02.2013 |
Aktenzeichen: | GrS 1/12 |
Vorinstanz: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.03.2012 |
Aktenzeichen: | III R 30/10 |
Schlagzeile: |
Besteuerung der Einkünfte von selbstständig tätigen Prostituierten
Schlagworte: |
Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Prostituierte
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keine sonstigen Einkünfte
(Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).
EStG § 22 Nr. 3, § 15 Abs. 2
FGO § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 3
FGO i.d.F. vom 6. Oktober 1965 § 184 Abs. 2 Nr. 5
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
Hintergrund: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass selbstständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Er hat damit seine frühere Auffassung aufgegeben (Beschluss vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), nach der Prostituierte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erwirtschafteten.
Der BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und der Literatur allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.