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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2013
Aktenzeichen: 10 K 822/12 E

Schlagzeile:

Kosten für häusliches Arbeitszimmer sind trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Poolarbeitsplatz

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hintergrund: In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall verfügte der Arbeitnehmer, der auch im Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an den Tagen seiner Anwesenheit einen der vom Arbeitgeber ohne feste Zuordnung vorgehaltenen Pool-Arbeitsplätze. Anhand einer Bescheinigung seines Arbeitgebers wies er nach, dass am Betriebssitz im Schnitt für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze bereit gehalten werden. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer werde von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und darauf hingewiesen, dass diesem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Daher könnten die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Zwar handele es sich bei dem Pool-Arbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem Arbeitnehmer jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Denn der Arbeitnehmer habe aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter besetzt seien, müsse er seine Tätigkeit zwingend im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.

Bitte beachten: Die Entscheidung hat für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen von modernen Office-Konzepten über keine fixen Arbeitsplätze verfügen und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen. Es kommt nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers beilegt, aus der hervorgeht, dass er auch bei Beantragung eines festen Arbeitsplatzes einen solchen z.B. aus Platzgründen oder anderen betriebsorganisatorischen Gründen nicht erhalten kann.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 37/13.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 37/13 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2013)
Ist es für die Frage, ob dem Kläger kein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, unmaßgeblich, ob diesem auf Nachfrage hin ein Arbeitsplatz für alle erforderlichen Tätigkeiten seitens seines Arbeitgebers in dem Dienstgebäude hätte eingerichtet werden können, wenn eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen im Dienstgebäude des Klägers nicht vorhanden war, bzw. setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz voraus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 23.4.2013 (10 K 822/12 E)

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