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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2013
Aktenzeichen: 3 K 119/12

Schlagzeile:

Grobes Verschulden bei im Rahmen einer Selbstanzeige zu hoch geschätzten Einkünften

Schlagworte:

Abgabenordnung, Grobes Verschulden, Selbstanzeige

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der 3. Senat hatte über die Klage eines Steuerpflichtigen zu entscheiden, der steuerpflichtige Einkünfte verschwiegen, sich dann aber selbst angezeigt und die Einkünfte nacherklärt hatte. In den Jahren zuvor hatte er, um das Entdeckungsrisiko zu verringern, bewusst auf Nachweise für diese Einkünfte verzichtet und nicht einmal ihre Höhe in Erfahrung gebracht. Als die Zeit für eine Selbstanzeige knapp wurde, schätzte er seine Einkünfte für die Nacherklärung recht hoch, um sicher zu gehen, dass die Selbstanzeige die gewünschte Straffreiheit bringe. Später korrigierte er dann die Höhe der Einkünfte nach unten und beantragte Änderung des zwischenzeitlich ergangenen Steuerbescheids.

Das Finanzamt lehnte die Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO aufgrund groben Verschuldens des Klägers ab. Die Klage blieb erfolglos.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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