Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2013 |
Aktenzeichen: | 8 K 3100/11 |
Schlagzeile: |
Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Entscheidung folgende Informationen mitgeteilt:
Einkommensteuer/Gewinnfeststellung
– Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern
– Begriff der „nahe stehenden Person“
– Verfassungsmäßigkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 35/13 geführt. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.8.2013) sind folgende Informationen gespeichert:
Sind "einander nahe stehende Personen" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG 2009 immer solche "Angehörige" i.S. des § 15 AO? Ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG 2009 verfassungsgemäß dahingehend zu verstehen, dass ein Nahestehen von Angehörigen nur dann angenommen werden kann, wenn die Vertragsbeziehungen keinem Fremdvergleich entsprechen? Verstoß der Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1, 6 und 2 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6; GG Art 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 16.4.2013 (8 K 3100/11)