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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: III R 34/12

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2012
Aktenzeichen: 2 K 897/10

Schlagzeile:

Erhöhte Investitionszulage bei Beteiligungen des Staates

Schlagworte:

Investitionszulage, KMU-Empfehlung 2003, Staatsbeteiligung, Unternehmensklasse

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Beteiligt sich die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an einem Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition wäre, dann führt dies grundsätzlich zum Verlust des KMU-Status und dem damit verbundenen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage.

2. Bei bestimmten Beteiligungsformen der öffentlichen Hand bleibt der KMU-Status ausnahmsweise erhalten, wenn die Beteiligungshöhe 50 % nicht übersteigt.

InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 Art. 3 Abs. 2, 3, 4

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 erhöht sich die Investitionszulage unter weiteren Voraussetzungen auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung erfüllt.

Zur Definition der Unternehmensklassen stellt die Empfehlung auf die Mitarbeiterzahl, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme ab. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind drei Unternehmenstypen zu berücksichtigen. Hierzu trifft die Empfehlung in den ersten drei Absätzen des Art. 3 folgende Einzelbestimmungen:
(1) Ein "eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen i.S. von Abs. 2 oder als verbundenes Unternehmen i.S. von Abs. 3 gilt.
(2) "Partnerunternehmen" sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen i.S. von Abs. 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält --allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen i.S. von Abs. 3-- 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht i.S. von Abs. 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
(a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen 1.250.000 EUR nicht überschreitet;
(b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
(c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
(d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

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