Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.02.2014 |
Aktenzeichen: | VI R 39/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2013 |
Aktenzeichen: | 13 K 4396/10 E |
Schlagzeile: |
Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens
Schlagworte: |
Dienstwagen, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens - Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls
1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
2. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des Finanzgerichts zu bestreiten.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1