Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 2747/12 |
Schlagzeile: |
Therapiekosten für ein hochbegabtes Kind als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Gutachten, Hochbegabung, Kind, Nachweis, Therapie, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine Therapie bei Hochbegabung (und der damit zusammenhängenden Unterforderung im Schulunterricht) kann durch ein vor Beginn der Therapie erstelltes Gutachten einer freiberuflich tätigen Diplompsychologin zusammen mit einem Bericht einer freiberuflich tätigen Heilpraktikerin erbracht werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 45/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2014)
Ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine Therapie bei Hochbegabung gemäß § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV durch ein vor Therapiebeginn erstelltes Gutachten einer freiberuflich tätigen Diplompsychologin i.V.m. einem Situationsbericht einer freiberuflich tätigen Heilpraktikerin ausreichend?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 4; EStDV § 64 Abs 1; EStDV § 84 Abs 3f
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 1.10.2013 (1 K 2747/12)