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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.10.2014
Aktenzeichen: VI R 82/13

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2013
Aktenzeichen: 1 K 166/12

Schlagzeile:

Wirksame Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Telefax

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Einkommensteuererklärung, Telefax, Übermittlung, Unterschrift, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

AO § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
BGB § 126
EStG §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 55j Satz 2

Hintergrund: Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt (FA) übermittelt werden kann.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem FA die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Beim FA ging am 30. Dezember 2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das FA lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung kann danach auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

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