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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2014
Aktenzeichen: IX R 1/14

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2013
Aktenzeichen: 5 K 3146/10

Schlagzeile:

Entschädigung einer Gebäudefeuerversicherung zum Neuwert als steuerbare Einnahme

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, AfaA, Brand, Entschädigung, Feuerversicherung, Gebäudefeuerversicherung, Neuwert, Vermietung, Versicherung, Zeitwert, Zurechnung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.

2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1
AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BGB § 1061 Satz 1
VVG § 43 Abs. 3

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