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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2015
Aktenzeichen: 3 K 1750/13

Schlagzeile:

Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

Schlagworte:

Abflussprinzip, Abschnittsbesteuerung, Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Billigkeitsmaßnahme, Sachliche Unbilligkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Hohe außergewöhnliche Belastungen – z.B. für einen behindertengerechten Wohnungsumbau – können nicht im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können.

Hintergrund: Geklagt hatten Eltern, die im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behin-dertengerecht umgestaltet hatten, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten weiter betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten die Kläger unter anderem einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 €, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 € übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf null € festgesetzt.

Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg hat diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgege¬ben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, so dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich. Immerhin hätten die außergewöhnlichen Belastungen den Klägern im Jahre 2011 eine Steuerersparnis von 22.000 € gebracht. Es sei nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung haben die Kläger unter dem Aktenzeichen VI R 36/15 Revision beim BFH eingelegt.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Informationen zu dem Urteil gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 36/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2015)
Sind im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Verausgabung und auf die Folgejahre zu verteilen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 163; EStG § 33; EStG § 11 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 23.4.2015 (3 K 1750/13)

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