Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2015 |
Aktenzeichen: | III R 31/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2014 |
Aktenzeichen: | 11 K 2070/13 Kg |
Schlagzeile: |
Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger
Schlagworte: |
Abrechnungsbescheid, Einspruch, Erstattung, Familienkasse, Kindergeld, Kosten, Sozialleistung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Familien, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als Abrechnungsbescheid zu qualifizierenden Hinweis, dass wegen des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers kein Kindergeld an den Berechtigten gezahlt wird.
2. Der Einspruch ist auch dann erfolgreich, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sein wirtschaftliches Interesse durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird.
3. Der Einspruch ist vollen Umfangs erfolgreich, wenn während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als der letztlich zugesprochene Betrag gefordert wurde.
EStG § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
AO § 218 Abs. 2