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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2015
Aktenzeichen: III R 37/14

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.2014
Aktenzeichen: 5 K 2260/13

Schlagzeile:

Erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines Feldwebels

Schlagworte:

Ausbildungsdienstverhältnis, Berufsausbildung, erstmalige Berufsausbildung, Feldwebel, Kindergeld, Lohnsteuer, Soldat, Zeitsoldat

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

1. Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung.

2. Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht – vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können – dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht.

3. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis.

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3

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