Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 4/13 |
Schlagzeile: |
Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Drei-Objekte-Grenze, Einnahmenüberschussrechnung, Gewerblicher Grundstückshandel, Gewinnermittlungsart
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers haben die Kriterien der Drei-Objekte-Grenze keine Bedeutung. Sie sind nur rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Deswegen kann auch ein Grundstück, das sich bis zur Veräußerung zwölf Jahre im Eigentum des Steuerpflichtigen befand, notwendiges Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels sein.
Zwar kann einem Steuerpflichtigen, der der Auffassung ist, Überschusseinkünfte zu erzielen, nicht unterstellt werden, er habe durch ein schlüssiges Verhalten die Wahl einer Gewinnermittlungsart getroffen. Indem er der Finanzbehörde seine Einnahmen-Überschussrechnung in Kenntnis und in dem Bewusstsein übersendet, dass Gewinneinkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden, trifft er jedoch eine Wahl der Gewinnermittlungsart, die von ihm später nicht mehr geändert werden kann.
NZB eingelegt, Az. des BFH III B 62/15.