Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2015 |
Aktenzeichen: | VIII R 55/12 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 1902/08 |
Schlagzeile: |
Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs. 4 InvStG
Schlagworte: |
Altverluste, Billigkeit, Investmentfonds, Investmentsteuer, Private Veräußerungsgeschäfte, Termingeschäft, Verlustverrechnung, Verrechnung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
1. Die in § 39 Abs. 1 KAGG enthaltene Verweisung auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) führte nicht zur Anwendung der Regelung über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Ebene des Investmentfonds (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09).
2. Das Merkmal des "Gewinns" in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste auch einen zum Ende des Geschäftsjahres auf Ebene des Investmentfonds verbleibenden Totalverlust aus Termingeschäften. Ein solcher Totalverlust zum Ende des Geschäftsjahres aufgrund von Termingeschäftsverlusten war als negativer ausschüttungsgleicher Ertrag dem Anteilsscheininhaber zuzuweisen.
3. Die Regelungen in § 18 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 InvStG sehen keine Überleitung von Verlusten aus Termingeschäften, die unter Geltung des KAGG erzielt und vorgetragen wurden, mit Neuerträgen, die unter Geltung des InvStG erzielt wurden, auf Ebene des InvStG vor. Sie sind jedenfalls deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil nach dem BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2007 (BStBl I 2008, 375) die Verrechnung solcher Altverluste mit Neuerträgen aus Termingeschäften im Billigkeitswege von der Finanzverwaltung gewährt wird.
GG Art. 3 Abs. 1
KAGG § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
InvStG § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 1
EStG 2002 § 23 Abs. 3