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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2015
Aktenzeichen: III R 13/13

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2011
Aktenzeichen: 2 K 123/10

Schlagzeile:

Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger Verlust des Beteiligungsaufwands bei einer Einnahmenüberschussrechnung

Schlagworte:

Beteiligung, Betriebsausgaben, Einnahmenüberschussrechnung, Umwandlungsteuer, Verlust, Verlustabzugsverbot, Verschmelzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Befindet sich die Beteiligung an der übertragenden GmbH im Betriebsvermögen des übernehmenden Alleingesellschafters, der als Einzelgewerbetreibender seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist es nicht möglich, den Beteiligungsaufwand vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung mit der Begründung als Betriebsausgabe abzuziehen, der Aufwand sei infolge aufgelaufener Verluste der GmbH bereits vor diesem Zeitpunkt endgültig verloren gewesen. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet auch dann aus, wenn der Beteiligungsaufwand infolge der Verschmelzung nach § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 unberücksichtigt bleibt.

2. Das uneingeschränkte Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ist mit dem GG vereinbar.

EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
UmwStG 2002 § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 9 Abs. 1
UmwStG 1995 § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 i.d.F. des UntStRFoG
HGB § 242 Abs. 1
UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1

Der BFH nimmt auch zu den folgenden Punkten Stellung:
- Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i.d.F. des StSenkG 2001/2002)
- Gewinnermittlungswahlrecht

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