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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2015
Aktenzeichen: 6 K 6215/12

Schlagzeile:

Anwendung des § 15b EStG auf definitive Veräußerungsverluste bei Steuerstundungsmodellen

Schlagworte:

Steuerstundungsmodell, Veräußerungsverlust, Verlustabzugsbeschränkung, Verlustausgleich

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

§ 15b Abs. 1 EStG ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungs- und Aufgabeverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:

BFH Anhängiges Verfahren, IV R 2/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Ist § 15b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15b Abs 1; EStG § 15b Abs 4; EStG § 10d Abs 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 8.12.2015 (6 K 6215/12)

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