Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.02.2016 |
Aktenzeichen: | I R 21/14 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 1691/12 |
Schlagzeile: |
Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation
Schlagworte: |
Ausschüttung, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuerguthaben, Liquidation, Verfassungsmäßigkeit, Verlust
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) ausschüttungsabhängig ausgestaltet hat.
2. Die gesetzliche Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung auf 1/6 des im Rahmen einer Liquidation verteilten Vermögens, die bei unzureichender Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft zu einem endgültigen Verlust von Körperschaftsteuerguthaben führen kann, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 § 37, § 40 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1